Satzung des "Zierfisch Clubs Rostock e.V."

§1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Zierfisch Club Rostock". Er hat seinen Sitz in Rostock. Er soll unter diesem Namen in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2
Der Verein ist Mitglied des Verbandes Deutscher Vereine für Aquarien- und Terrarienkunde e.V. und erkennt diese Satzung an.

§3
Zweck des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich gemeinnützige und keine wirtschaftlichen Zwecke. Er ist politisch und konfessionell neutral. Mittel des Vereine dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

§4
Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt: - die Pflege, Zucht und wissenschaftliche Erforschung auf dem Gebiet der Aquarien
– und Terrarienkunde zu fördern, insbesondere auch mit dem Ziel, den Bestand der Aquaristik und Terraristik durch die Nachzuchten auf Dauer zu sichern,
- die allgemein naturkundlichen, besonders die aquaristischen, ichthyologischen und terraristischen Kenntnisse seiner Mitglieder zu vervollständigen und zu verbreiten,
- die Interessen seiner Mitglieder auf allen mit der Aquaristik und Terraristik verbundenen Gebieten zu fördern und zu wahren,
- zur Erhaltung gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen gemäß dem Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen, den Gesetzen der Europäischen Gemeinschaft und der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland beizutragen,
- in Zusammenarbeit mit den zuständigen Umweltbehörden an der Reinhaltung der Gewässer und der Wiederherstellung von Biotopen mitzuwirken,
- sich stets aktiv für den Natur- und Umweltschutz einzusetzen und durch seine Vereinsarbeit zu einen Verständnis der Bevölkerung für den Natur- und Umweltschutz beizutragen,
- das Interesse der Bevölkerung, besonders der Jugend an der Vivaristik zu wecken, zu fördern und zu unterstützen, um damit die Erkenntnis der Verantwortung der Menschheit zu verbreiten, die Natur in der Vielfältigkeit ihrer Erscheinungsform zu erhalten.

§5
Mitgliedschaft

a) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
b) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
c) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklärende Austritt wird mit dem Eingang wirksam zum Ende des Geschäftsjahres. Er muss 3 Monate vor Ablauf beim Vorstand eingegangen sein. Durch den Austritt wird das Mitglied jedoch nicht von der Zahlung des Vereinsbeitrages für das volle, laufende Geschäftsjahr entbunden.
d) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
o das Ansehen des Vereins erheblich geschädigt hat,
o den Interessen, Bestrebungen und Zielen des Vereins zuwiderhandelt
o Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung nicht beachtet,
o Sich einen anderen Verband mit gleicher Zielrichtung anschließt, der in Konkurrenz zum VDA tritt,
o wenn es seine Beitragspflicht während eines Jahres, trotz schriftlicher Mahnung
e) Über den Ausschuss entscheidet mit 2/3-Mehrheit der Vorstand. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
f) Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb von 4 Wochen die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet mit 2/3-Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern keine außerordentliche Versammlung stattfindet, entgültig.
g) Nachdem der Vorstand den Ausschluss beschlossen hat, ruhen die Rechte des Betroffenen auch dann, wenn er die Mitgliederversammlung angerufen hat.
h) Die Wiederaufnahme eines Mitgliedes ist erst nach Ablauf eines Jahres nach Rechtswirksamkeit des Ausschlusses möglich. Über den Wiedereintritt entscheidet das Vereinsorgan, das über den Ausschluss entschieden hat.
i) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Mitglied per Einschreiben zuzustellen.

§6
Die Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,

§7
Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem:
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden,
Börsenwart,
Schriftführer,
Kassierer.

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein alleine, der 2. Vorsitzende und der Kassierer vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der 2. Vorsitzende und der Kassierer sind zur Vereinsvertretung nur berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist vom Vorstand innerhalb von 3 Wochen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit der Wahlperiode zu bestellen. Der Vorstand gibt sich einer Geschäftsordnung. Er führt die Geschäfte des Vereins selbständig, soweit diese nicht ausdrücklich in den Aufgabenbereich eines anderen Vereinsorgans fallen. Er darf Geschäfte bis zur Höhe von 10% des Vereinsvermögens – mindestens aber bis 1.000,00 DM – durchführen. Zu allen anderen Geschäften bedarf es der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Bei seine Verhinderung der 2. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der Kassierer.

§8
Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Labensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstage das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlassung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und alle Punkte, die auf der Tagesordnung stehen. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenrevisoren für jeweils 2 Jahre, die die Kassenprüfung vornehmen und der Versammlung berichten. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, durch einfachen Brief mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit Gesetz und Satzung nichts anderes vorschreiben. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 1/5 der Mitglieder dies verlangen.

§9
Protokoll des Vereins

Bei allen Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Protokolle zu führen, die von dem Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind.

§10
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§11
Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied ist zur Zahlung einer Aufnahmegebühr und des Vereinsbeitrages verpflichtet. Der Beitrag ist spätestens bis 30.11. für das nächste Jahr zu entrichten. Über die Höhe der Aufnahmegebühr und des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten werde Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Tätigkeiten im Verein sind ehrenamtlich. Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§12
Abstimmungen

Bei Abstimmungen wird durch Handheben abgestimmt. Bei Personalwahlen kann geheim abgestimmt werden, wenn diese 25 % der Mitglieder verlangen. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht mit. Einer Satzungsänderung müssen 2/3 der erschienenen Mitglieder zustimmen. Bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins müssen mindestens 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Ist das nicht der Fall, ist innerhalb von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann abstimmungsberechtigt ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

§13
Die Mitgliederversammlung kann Geschäftsordnung, Ehrungsordnung und Jugendordnung erlassen.

§14
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung mit einer 4/5 – Mehrheit beschlossen werden. Die Auflösung selbst nimmt der Vorstand oder eine in der Mitgliederversammlung bestimmte Person vor. Die vorstehende Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 22.11.1990 in Rostock beschlossen worden. Sie wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

Nachfolgend aufgeführte Gründungsmitglieder erklären sich mit der Satzung des Zierfisch Club Rostock einverstanden und bekunden dies mit ihrer Unterschrift.

Gez. Hans-Joachim Schäddel
Gez. Rainer Held
Gez. Sabine Held
Gez. Heinz-Dieter Kühn
Gez. Peter Küchenmeister
Gez. Lothar Braunroth
Gez. Ulrich Kamprath